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Arbeitsrecht

Meine Leistungen:

Sie haben ein arbeitsrechtliches Problem und suchen nach einem kompetenten Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Landshut, der Ihnen bei der Lösung hilft? Dann sind Sie hier richtig. Ich berate und vertrete Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Führungskräfte und Betriebsräte außergerichtlich und vor Gericht in allen Fragen des Arbeitsrechts sowie den damit zusammenhängenden Rechtsgebieten (z. B. Sozialrecht).




Arbeitsrechtliche Probleme treten dabei erfahrungsgemäß in folgenden Punkten auf:

 

Kündigung und Kündigungsschutz


Die überwiegende Zahl der Rechtsstreitigkeiten vor den Arbeitsgerichten im Raum Landshut hat nach wie vor die Feststellung der Wirksamkeit einer Kündigung zum Gegenstand. Dies ist nicht verwunderlich. Der Arbeitsplatz bildet für die Mehrheit der Menschen die Grundlage ihrer wirtschaftlichen Existenz und ist deshalb von herausragender Bedeutung. Genau aus diesem Grund ist die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nicht immer so einfach möglich. Nur in Kleinbetrieben oder bei sehr kurzer Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers (weniger als sechs Monate) erlaubt der Gesetzgeber eine arbeitgeberseitige (ordentliche) Kündigung ohne das Bestehen eines Kündigungsgrundes. Daneben gibt es für bestimmte Personengruppen (z.B. Schwangere, Schwerbehinderte oder Auszubildende) besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz.

Zudem müssen bei Ausspruch einer Kündigung strenge Formalien beachtet werden. Viele Kündigungen sind z.B. deshalb unwirksam, weil zwingende Formvorschriften nicht eingehalten wurden.

Für Arbeitgeber ist es daher umso wichtiger, vor Ausspruch einer Kündigung anwaltlichen Rat einzuholen. Denn nachträglich lassen sich Fehler bei Ausspruch der Kündigung kaum noch „reparieren“ und ein vom Arbeitnehmer angestrengter Kündigungsschutzprozess geht verloren.

Ist Ihnen dagegen als Arbeitnehmer eine Kündigung zugegangen, ist schnelles Handeln geboten, wenn Sie sich gegen den Verlust Ihres Arbeitsplatzes zur Wehr setzen wollen. Denn unabhängig von der Art der Kündigung (außerordentlich, ordentlich, betriebs-, personen- oder verhaltensbedingt) muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben werden. Andernfalls wird die Kündigung in der Regel wirksam, auch wenn sie eigentlich rechtswidrig war. Nach Erhalt der Kündigung empfiehlt es sich daher umgehend einen Termin bei einem arbeitsrechtlich spezialisierten Rechtsanwalt zu vereinbaren.

Bei zeitnaher Vereinbarung eines Beratungstermins, können die Möglichkeiten zur Reaktion auf die Kündigung sowie die Erfolgsaussichten einer Klage ausführlich mit Ihnen erörtert werden. Es kann sich oftmals lohnen, vor dem Arbeitsgericht mit einer Kündigungsschutzklage um den Arbeitsplatz zu kämpfen oder zumindest eine angemessene Abfindung zu erstreiten. Es kann aber in einigen Fällen auch ratsamer sein, von einer Klage abzusehen, da diese mit nicht unerheblichen Kosten verbunden ist.


Liegt Ihnen die Kündigung Ihres Arbeitgebers vor, kann ich u.a. folgendes für Sie tun:

  • Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung sowie der Erfolgsaussichten eines
    Klageverfahrens
  • Abwehr der Kündigung durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage
  • Aushandeln einer Abfindung
  • Aushandeln eines Aufhebungsvertrages
  • Beratung über die sozialrechtlichen Folgen einer Kündigung (Sperrzeit beim
    Arbeitslosengeld usw.)
  • Geltendmachung von Ansprüchen, die mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zusammenhängen (ausstehende Gehalts- und Provisionszahlungen, Urlaubsabgeltung, Arbeitszeugnis, Karenzentschädigung, …)
  • Vertretung vor den Arbeitsgerichten

 

Aufhebungsvertrag, Abfindung


Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder beide Vertragsparteien zugleich können den Wunsch haben, das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis zu beenden. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber stark beeinträchtigt ist und sich zumindest eine Partei die Fortsetzung nicht mehr vorstellen kann. Für einen Arbeitnehmer wird es aber oftmals keinen Sinn machen, seine Arbeitsstelle ohne Gegenleistung aufzugeben. Darüber hinaus drohen ihm bei Eigenkündigung sozialrechtliche Nachteile (Sperrfrist beim Arbeitslosengeld). Dem Arbeitgeber hingegen ist es aufgrund des zugunsten des Arbeitnehmers bestehenden Kündigungsschutzes oft gar nicht möglich, das Arbeitsverhältnis gegen dessen Willen zu beenden.

Diese Situation lässt sich oftmals durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages lösen. Arbeitgeber sind nicht selten bereit, für ein freiwilliges Ausscheiden des Arbeitnehmers eine Abfindung zu zahlen, insbesondere wenn sie keine Möglichkeit für eine Kündigung sehen und ein großes Interesse am Ausscheiden des Arbeitnehmers haben. Die Höhe der Abfindung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (zum Beispiel Dauer der Betriebszugehörigkeit, Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb etc.). Im Gegenzug werden Arbeitnehmer in den Abschluss eines Aufhebungsvertrages oftmals gegen Zahlung einer Abfindung einwilligen, wenn sie keine Basis für eine ordentliche Fortführung mehr sehen oder vielleicht sogar eine anderweitige Arbeitsstelle in Aussicht haben.

Ein weit verbreiteter Irrglaube vieler Arbeitnehmer ist, dass ihnen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Anlass des Arbeitgebers ein Abfindungsanspruch zusteht. Dies ist jedoch nicht die Regel, sondern im Gegenteil die Ausnahme. In den meisten Fällen lässt sich die Zahlung einer Abfindung nur dadurch erreichen, dass man mit dem Arbeitgeber Verhandlungen über ein Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung geführt werden.


Das Führen von Verhandlungen über eine Abfindung kann insbesondere in den folgenden Situationen Sinn machen:

  • es liegt bereits eine Kündigung des Arbeitgebers vor oder der Arbeitgeber hat eine Kündigung zumindest in Aussicht gestellt
  • der Arbeitgeber hat eine Abmahnung ausgesprochen
  • der Arbeitgeber hat in irgendeiner Form den Wunsch geäußert, das Arbeitsverhältnis beenden zu wollen
  • eine Arbeitsvertragspartei hat bereits einen Aufhebungsvertrages angeboten


Sofern Sie als Arbeitnehmer den Wunsch haben, gegen Zahlung einer Abfindung auszuscheiden, kann ich folgendes für Sie tun:

  • Prüfung, ob Sie bereits einen Anspruch auf eine Abfindung haben
  • Prüfung, welche Chance in Ihrer Situation besteht, eine Abfindung zu erhalten
  • Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber über eine Abfindung führen
  • Geltendmachung Ihres Abfindungsanspruchs sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich

Wenn Ihnen bereits ein schriftlicher Aufhebungsvertrag vorliegt, gilt es, diesen (insbesondere zur Vermeidung einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld) sorgfältig zu prüfen.

In diesem Zusammenhang können folgende anwaltliche Tätigkeiten notwendig sein:

  • Prüfung des Vertragsentwurfs
  • Erläuterung der Vor- und Nachteile für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls
  • Beratung über die rechtlichen Konsequenzen des Aufhebungsvertrages (z. B. Arbeitslosengeld-Anspruch)
  • Führen von Verhandlungen über eine Abfindung mit Ihrem Arbeitgeber
  • Er- bzw. Überarbeitung des Aufhebungsvertrages

 

Durch meine hervorragende Kenntnis aller Arbeitsgerichte und großen Unternehmen im Raum Landshut kann ich Ihre Verhandlungsposition und die finanziellen Möglichkeiten Ihres Arbeitgebers sehr gut einschätzen. Auf dieser Grundlage erziele ich regelmäßig deutlich höhere Abfindungen für meine Mandanten.

 

Vergütungsansprüche


Neben dem Grundgehalt erhalten Arbeitnehmer oft auch zusätzliche Lohn- oder Gehaltsbestandteile. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Provisionen
  • Jahressonderzahlungen, 13. Monatsgehalt
  • Bonuszahlungen
  • Gratifikationen
  • Prämien
  • Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld
  • Überstundenvergütung & Zuschläge für Überstunden, Zuschläge für Nachtarbeit
    etc.

Ein Anspruch auf derartige Leistungen kann sich aus verschiedenen rechtlichen Grundlagen ergeben, wie zum Beispiel dem Arbeitsvertrag selbst, einem Tarifvertrag, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen oder einer betrieblichen Übung. Insbesondere Freiwilligkeitsvorbehalte oder Widerrufsvereinbarungen führen oft zu Unklarheiten, ob ein Anspruch auf die Sonderzahlung tatsächlich besteht. Nicht selten halten die in den Arbeitsverträgen enthaltenen Klauseln einer AGB-Kontrolle aber gar nicht stand.

Besteht Streit zwischen den Arbeitsvertragsparteien darüber, ob ein Anspruch auf bestimmte Leistungen besteht, kann anwaltliche Unterstützung in folgender Hinsicht notwendig sein:

  • Prüfung, ob und inwieweit ein Anspruch auf die zusätzliche Vergütung besteht
  • Geltendmachung von Ansprüchen durch ein außergerichtliches Aufforderungs- schreiben
  • Gerichtliche Durchsetzung durch eine Klage beim Arbeitsgericht

 

Urlaubsrecht


Jeder Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Urlaubsanspruch von 20 Tagen (bei einer Fünf-Tage-Woche) nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Aus den einschlägigen Tarifverträgen oder dem individuellen Arbeitsvertrag ergeben sich aber oft höhere Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers.

Das Urlaubsrecht ist dabei sehr stark von der Rechtsprechung, auch der europarechtlichen, geprägt, so dass die Kenntnis aktueller Entscheidungen für den Arbeitsrechtler unabdingbar ist.


Probleme und Streitigkeiten zwischen den Arbeitsvertragsparteien treten dabei regelmäßig hinsichtlich folgender Fragen auf:

  • Darf der Arbeitgeber den Urlaub einseitig festlegen?
  • Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erteilung von Urlaub für einen be-
    stimmten Zeitraum?
  • Wann verfällt der Urlaub?
  • Was geschieht mit dem restlichen Urlaub bei Ausscheiden des Arbeitnehmers?
  • Wie hoch ist der Anspruch auf Urlaubsabgeltung?

Diese Punkte lassen sich durch Einholung die Beratung eines Rechtsanwalts für Arbeitsrecht in Landshut oft schnell lösen, ohne dass es zu einer Auseinandersetzung kommen muss.

Selbstverständlich können arbeitsrechtliche Probleme und Fragestellungen auch in anderem Zusammenhang auftreten, bei denen ich Sie ebenfalls gerne berate und/oder Ihre Vertretung übernehme.

 

Betriebsverfassungsrecht/Betriebsrat


Ein Betriebsrat kann bereits in sehr kleinen Betrieben gegründet werden. Erforderlich sind lediglich fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Allerdings bestehen in „kleineren“ Unternehmen nur sehr selten Betriebsräte. Laut den Zahlen des Statistischen Bundesamts hatten 2019 nur 9 % der Arbeitnehmer in Betrieben mit 5 bis 50 Beschäftigten einen Betriebsrat. Der Anteil wächst jedoch mit der Unternehmensgröße auf 90 % in Betrieben mit mehr als 500 Mitarbeitern.

Die Bedeutung eines Betriebsrats ist dabei nicht zu unterschätzen. Der Gesetzgeber hat dem Betriebsrat bewusst erhebliche Mitbestimmungsrechte eingeräumt. Ziel ist dabei die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs (§ 2 Abs. 1 BetrVG). Die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats sind in § 80 Abs. 1 BetrVG wie folgt benannt:

  1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;

  2. Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
    2a. die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;
    2b. die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;

  3. Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;

  4. die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;

  5. die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern;

  6. die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;

  7. die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;

  8. die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;

  9. Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.

Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben hat der Gesetzgeber den Betriebsrat mit verschiedenen Rechten ausgestattet, die dabei unterschiedlich stark ausgestaltet sind. Sie reichen von einem allgemeinen Informationsanspruch (§ 80 Abs. 2 BetrVG), Unterrichtungs- und Erörterungspflichten des Arbeitsgebers (§ 81 BetrVG), Beratungspflichten (z. B. § 74 BetrVG „Monatsgespräch“), Anhörungspflichten (z. B. bei Kündigungen) bis zur sog. „echten Mitbestimmung“ bei der der Arbeitgeber nicht einseitig handeln darf. Beispielsweise hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung von technischen Einrichtungen, die zur Überwachung der Arbeitnehmer bestimmt sind (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Hierunter fallen nicht nur klassische Überwachungskameras, sondern auch anderweitige Einrichtungen, welche – wenn auch nur indirekt – eine Überwachung ermöglichen. So hat das Bundesarbeitsgericht eine Facebookseite des Arbeitgebers, die es den Nutzern ermöglicht, über die Funktion "Besucher-Beiträge" Postings zum Verhalten und zur Leistung der beschäftigten Arbeitnehmer einzustellen, als technische Einrichtung zur Überwachung der Arbeitnehmer iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG angesehen.

Trotz der umfangreichen betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen, die vom Gesetzgeber geschaffen und im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Technik und der Gesellschaft regelmäßig ergänzt werden – z. B. durch das am 18.06.2021 in Kraft getretene Betriebsrätemodernisierungsgesetz – kommt es zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht selten zu Konflikten. Dies ist aufgrund der unterschiedlichen Interessenlage auch wenig überraschend. Die Aufgabe des Anwalts ist dann zunächst, beratend – entweder für den Arbeitgeber oder den Betriebsrat – tätig zu werden. Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, können Anwälte mit der Vertretung in der Einigungsstelle oder in einem gerichtlichen Verfahren beauftragt werden.

Ich berate und vertrete Arbeitnehmer und Betriebsräte insbesondere bei folgenden Fragen:

  • Beratung über das Bestehen und den Inhalt von Mitbestimmungsrechten
  • Wahl und Gründung eines Betriebsrats
  • Geltendmachung von Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten, z.B. bei Kündigungen, Versetzungen oder Umstrukturierungen
  • Verhandlung von Interessenausgleich bzw. Sozialplan
  • Erstellung und Durchsetzung von Betriebsvereinbarungen

Selbstverständlich können Probleme und Fragestellungen auch in anderem Zusammenhang auftreten, bei denen ich Sie ebenfalls gerne berate und/oder Ihre Vertretung übernehme.