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Insolvenzanfechtung

Meine Leistungen:

Neben anderen Schwerpunkten hat sich die Rechtanwaltskanzlei Horner in den letzten Jahren insbesondere auf dem Gebiet der Insolvenzanfechtung spezialisiert. Rechtsanwalt Horner vertritt dabei sowohl Insolvenzverwalter bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen Dritte als auch Personen, die sich einem Anfechtungsanspruch des Insolvenzverwalters ausgesetzt sehen. Allein seit 2015 hat Rechtsanwalt Horner Mandate, die sich ausschließlich auf dem Gebiet der Insolvenzanfechtung bewegten, im dreistelligen Bereich bearbeitet. An nahezu jedem Landgericht in Bayern und an vielen Gerichten über die Grenzen des Freistaats hinaus führte Herr Rechtsanwalt Horner bereits Anfechtungsprozesse. Aufgrund der umfangreichen Erfahrungen auf beiden Seiten eines Anfechtungsprozesses weiß Rechtsanwalt Horner um die (meist vorhandenen) Schwachstellen und ist daher in der Lage, das Prozessrisiko gut einzuschätzen.

Worum handelt es sich bei einer Insolvenzanfechtung?


Die Insolvenzanfechtung - geregelt in den §§ 129 bis 147 Insolvenzordnung (InsO) - bezeichnet ein Rechtsinstitut des deutschen Insolvenzrechts, das dazu dient, Vermögensverschiebungen, die die insolvente Person (Schuldner) im Vorfeld des Insolvenzverfahrens vorgenommen hat, nach Verfahrenseröffnung rückgängig zu machen. Die Regelungen der Insolvenzanfechtung sollen davor schützen, dass das als Insolvenzmasse bezeichnete Vermögen des Schuldners, welches im Rahmen des Verfahrens an die Gesamtheit der Gläubiger verteilt wird, geschmälert wird. Bei Personen, die zum ersten Mal mit einer Insolvenzanfechtung konfrontiert sind, löst das Anspruchsschreiben des Insolvenzverwalters meist Ungläubigkeit und Unverständnis aus. Dies ist durchaus nachzuvollziehen. Wieso soll ein Gläubiger, der durch die Insolvenz seines Schuldners zumeist ohnehin einen Teil seiner Forderungen verliert, darüber hinaus auch noch die erhaltenen Zahlungen an den Insolvenzverwalter zurückgewähren? Diese Rechtslage ist zugegebenermaßen nicht immer leicht zu erklären. Hierzu muss die Intention des Gesetzgebers, das Vermögen des Schuldners möglichst gerecht zwischen allen Gläubigern zu verteilen, herangezogen werden. Die §§ 129 bis 147 InsO sollen insbesondere davor schützen, dass

  • der Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens einzelne Gläubigern bevorzugt,
  • Vermögen verschenkt wird,
  • Gläubiger noch Befriedigungen erhalten, die bereits Kenntnis von der bevorstehenden Insolvenz haben,
  • Gläubiger von einer unmittelbar vor Verfahrenseröffnung durchgeführten Zwangsvollstreckung profitieren.



Die wichtigsten Insolvenzanfechtungstatbestände:



§ 131 InsO:

Dieser lautet auszugsweise:

  • „Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

    1. wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,

    2. wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder

    3. wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, dass sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.“


Dieser Anfechtungstatbestand soll sog. „inkongruenten Deckungen“ vorbeugen. Wichtigster Fall sind Zwangsvollstreckungen eines Gläubigers. Während außerhalb des Zeitraums von drei Monaten vor Stellung des Insolvenzantrages eine erfolgreiche Zwangsvollstreckung im Regelfall nicht anfechtbar ist, stellt eine Zwangsvollstreckung innerhalb der Fristen des § 131 InsO eine inkongruente Deckung dar. Soweit innerhalb der Fristen des § 131 InsO eine Zwangsvollstreckung durchgeführt wurde und die übrigen Voraussetzungen vorliegen, ist das Erlangte an den Insolvenzverwalter herauszugeben.


§ 133 InsO:

Die wohl bedeutendste Vorschrift unter den Insolvenzanfechtungstatbeständen ist § 133 InsO. Dies liegt zum einen daran, dass von dieser Vorschrift Rechtshandlungen des Schuldners umfasst sind, die bis zu zehn Jahre vor Stellung des Insolvenzantrages zurückreichen können. Darüber hinaus kommt § 133 InsO immer dann in Betracht, wenn der Gläubiger aufgrund bestimmter Tatsachen (Indizien) von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit hätte wissen können. Ob der Gläubiger tatsächlich von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit Kenntnis hatte oder diese vermutete, ist dagegen unerheblich. Entscheidend ist allein eine objektive Betrachtung. Der Bundesgerichtshof hat in unzähligen Entscheidungen Indizien herausgearbeitet, welche einzeln oder in ihrer Gesamtschau auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen.

Hier einige Beispiele

  • Aussagen des Schuldners über seine finanzielle Lage
  • Regelmäßig verspätete Zahlungen
  • Häufung von Zwangsvollstreckungen
  • Rückgang von Lastschriften
  • Bitten des Schuldners um Ratenzahlung/Stundung
  • Anwachsen von Verbindlichkeiten
  • Nichtzahlung existenzbedingter Betriebskosten (Mieten, Energiekosten o.ä.)
Selbstverständlich gibt es noch zahlreiche weitere Indizien, die auf eine Kenntnis des Gläubigers von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Insolvenzanfechtungsprozesse haben überwiegend § 133 InsO zum Gegenstand. Der Grund dafür ist, dass in den meisten Fällen nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden kann, ob die Voraussetzungen des § 133 InsO erfüllt sind. Auf der einen Seite wird der Insolvenzverwalter alle Argumente vorbringen, die auf eine Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit hindeuten. Der Anfechtungsgegner wird im Gegenzug vortragen, warum er trotz der vorliegenden Umstände von Zahlungsfähigkeit des Schuldners ausging. Letztlich obliegt es dann dem Gericht zu entscheiden, ob es unter Abwägung aller Argumente der Auffassung des Insolvenzverwalter oder des Anfechtungsgegners folgt. Trotz der umfangreichen Rechtsprechung gibt es dabei im Regelfall keinen vollkommen identischen Fall, auf den sich eine Seite berufen könnte. Für beide Parteien des Anfechtungsprozesses besteht daher stets ein gewisses Prozessrisiko, welches abhängig von den Gegebenheiten des Einzelfalls mal höher oder niedriger ist. Aus diesem Grund enden daher nicht wenige Anfechtungsprozesse mit einem Vergleich.


§ 134 InsO:
 
Diese Vorschrift untersagt eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. Umfasst sind daher im Wesentlichen Schenkungen des Schuldners. § 134 InsO ist vor allem aus zwei Gründen von enormer Bedeutung. Zum einen ist der zeitliche Anwendungsbereich mit vier Jahren sehr weit. Oftmals ging es dem späteren Schuldner zum Zeitpunkt der Vornahme der Schenkung noch sehr gut, weshalb sowohl der Schuldner als auch der Beschenkte keinen Gedanken an die Möglichkeit einer Schenkungsanfechtung nach § 134 InsO verschwendeten. Darüber hinaus verlangt § 134 InsO keinerlei Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit. Im Gegensatz zu § 133 InsO kommt es nicht auf die – oftmals schwer nachweisbare – Frage an, ob der Beschenkte Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit hatte. Ausreichend ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners innerhalb von vier Jahren vor Stellung des Insolvenzantrages. Für den Insolvenzverwalter kommt eine unentgeltliche Leistung des Schuldners innerhalb von vier Jahren vor Antragstellung beinahe selbst einem Geschenk gleich, da er das Geleistete im Regelfall problemlos vom Beschenkten zurückfordern kann.


§ 135 InsO:

Diese Vorschrift befasst sich mit Sachverhalten im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen. Im Falle der Insolvenz einer juristischen Person (insbesondere bei einer GmbH) haben oftmals ein oder mehrere Gesellschafter Darlehen an das insolvente Unternehmen gewährt. § 135 InsO will verhindern, dass Gesellschafter ihre Stellung in der Gesellschaft dazu nutzen, die eigenen Darlehensansprüche zu schützen, um sich gegenüber anderen Gläubigern Vorteile zu verschaffen. Zahlungen auf ein Gesellschafterdarlehen innerhalb eines Jahres vor Antragstellung sowie die Gewährung von Sicherheiten innerhalb von 10 Jahren unterliegen daher der Anfechtung des § 135 InsO. Für den Insolvenzverwalter ist im Rahmen des § 135 InsO wiederum von Vorteil, dass es auf die Kenntnis des Gesellschafters von der drohenden Insolvenz nicht ankommt.


Die Rechtsfolgen der (erfolgreichen) Insolvenzanfechtung:


Gemäß § 143 muss das, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Für den Anfechtungsgegner kann dies existenzbedrohend sein. Man stelle sich vor, ein Lieferant muss im Falle einer erfolgreichen Anfechtung sämtliche, über einen Zeitraum von mehreren Jahren geleistete Zahlungen seines insolventen Geschäftspartners zurückzahlen. Für ältere Verfahren war es zudem so, dass der Anfechtungsanspruch ab dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen war. Sofern der Insolvenzverwalter den Anspruch erst kurz vor dessen Verjährung geltend machte, kamen für mehrere Jahre Zinsen hinzu. Aufgrund der zum 05.04.2017 eingetretenen Reform des Anfechtungsgesetzes besteht ein Zinsanspruch des Insolvenzverwalters ab diesem Zeitpunkt nur noch dann, wenn die allgemeinen zivilrechtlichen Voraussetzungen des Schuldnerverzugs vorliegen. Das heißt, ohne vorherige Mahnung des Insolvenzverwalters entsteht auch kein Zinsanspruch.

Zusammenfassung:

Sollten Sie mit einer Insolvenzanfechtung konfrontiert werden, empfiehlt sich die umgehende Einschaltung anwaltlicher Hilfe. Die gesetzlichen Anfechtungsregelungen sowie die umfangreiche Rechtsprechung sind für einen juristischen Laien nicht zu bewältigen. Darüber hinaus können übereilte Aussagen gegenüber dem Insolvenzverwalter (insbesondere hinsichtlich der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit) im Nachgang nicht mehr korrigiert werden.